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Arztpraxisbewertung PDF Drucken E-Mail
Medizinrechtlicher Fachbeitrag zur PRAXISGRÜNDUNG von RECHTSANWALT, FACHANWALT FÜR STEUERRECHT & FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT FRAU SCHÜLER-GEORGI, Bensheim

Arztpraxisbewertung

Im Rahmen des (Ver-)Kaufs einer Arztpraxis stellt sich immer die
Frage nach einem "angemessenen" Kaufpreis und damit zusammenhängend
nach einer Ermittlung eines Wertes, den die Arztpraxis hat.

Der Wert einer Arztpraxis setzt sich zusammen aus dem Praxisinventar
und dem immateriellen Wert einer Arztpraxis. Der immaterielle Wert einer
Arztpraxis stellt deren künftige Gewinnaussichten dar. Er besteht im
Patientenstamm, dem Ruf, der örtlichen Lage, den Mitarbeitern und der
Organisation der Arztpraxis.

Zur Wertermittlung einer Arztpraxis gibt es verschiedene Methoden. Die
zwei gängigsten Methoden sollen hier in Grundzügen vorgestellt werden:
Bundesärztekammermethode und Ertragswertverfahren.

Nach der  Bundesärztekammermethode erfolgt die Bestimmung des Wertes
einer Arztpraxis auf der Basis eines kombinierten Verfahrens, bei dem
der immaterielle Wert und der Wert des Praxisinventars  zunächst
getrennt voneinander ermittelt und danach zum Gesamtwert der Arztpraxis
addiert werden. Der immaterielle Wert besteht dabei im durchschnittlichen
Umsatz der vergangenen Jahre. Zur Ermittlung des durchschnittlichen Umsatzes

der vergangenen Jahre wird dabei auf den nachhaltigen, durchschnittlichen
Jahresumsatz der letzten drei Kalenderjahre zurückgegriffen.
Der durchschnittliche Jahresumsatz ist dann um einen kalkulatorischen
Arztlohn zu kürzen. Der danach verbleibende Basiswert ist um Zu- bzw. Abschläge für
besondere Wert erhöhende oder mindernde Merkmale der Arztpraxis zu bereinigen.

Grundgedanke des Ertragswertverfahrens ist, dass nur der zukünftige Erfolg
einer Arztpraxis deren Wert bestimmt. Dabei ergibt sich der Praxiswert
aus dem Barwert der für die Zukunft prognostizierten Einnahmenüberschüsse.
Hierbei werden regelmäßig die um Sondereinflüsse bereinigten Ergebniss der letzten
drei Geschäftsjahre in die Zukunft fortgeschrieben. Die in der Zukunft erwarteten
Überschüsse werden abgezinst mit einem Zinssatz, der einer Investitionsanlage
mit vergleichbarer Risikostruktur entspricht.

Bei der modifizierten Ertragswertmethode, die zusätzlich dem Aspekt Rechnung
trägt, dass der immaterielle Wert einer Arztpraxis eng mit der Person des
innehabenden Arztes verknüpft ist, wird nur von einer begrenzten Lebensdauer der Arztpraxis
ausgegangen. Diese Lebensdauer entspricht dem Zeitraum, in dem sich der immaterielle Wert
des Praxisvorgängers verflüchtigt. Je nach Praxisstruktur und Fachrichtung
betragen die Zeiträume zwei bis fünf Jahre."
 


KANZLEI SCHÜLER

Verena Schüler-Georgi  

Fachanwalt für Medizinrecht
Fachanwalt für Steuerrecht
 
 
Fehlheimer Str. 28
64625 Bensheim
Telefon: 0 62 51/57 03 340
Telefax: 0 62 51/57 03 37

 

 

 

        
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