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Der wesentliche Inhalt eines Praxisveräußerungsvertrages PDF Drucken E-Mail
Tuesday, 14. April 2009

Medizinrechtlicher Fachbeitrag zum wesentlichen Inhalt eines Praxisveräußerungsvertrages auf PRAXISGRUENDUNG-RECHT.de von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT CHRISTOPHER BEYER, Köln

 

 

Der wesentliche Inhalt eines Praxisveräußerungsvertrages



Der Praxisveräußerungsvertrag ist ein komplexes Gebilde. Bei seiner Erstellung sind gleichsam zivilrechtliche, berufsrechtliche, zulassungsrechtliche, steuerrechtliche, verwaltungsrechtliche und strafrechtliche Besonderheiten zu berücksichtigen.


Nachfolgend sind die wesentlichen Punkte eines Praxisveräußerungsvertrages aufgeführt, an denen sich orientiert werden kann. Die Auflistung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Der Inhalt eines Praxisübergabevertrages hängt stets vom Willen der Vertragsparteien ab und ist am Einzelfall zu messen.



Vertragsparteien

Jeder Vertrag beginnt mit den Vertragsparteien, die möglichst mit ihrer Privatanschrift aufzuführen sind. Hierbei ist zu beachten, dass die Angaben möglichst vollständig sind. Vertragspartei kann auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts sein. Hier ist dann auf die Vertretungsbefugnis zu achten



Vertragsgegenstand

Vertragsgegenstand ist stets die Praxis des Arztes. Hierzu gehören regelmäßig die Praxiseinrichtung nebst Verbrauchsmaterialien, die Patientenkartei mit sämtlichen Krankenunterlagen, die Praxisverträge wie z.B. Mietverträge und Personalverträge sowie der Goodwill.



Übergabe und Übergabedatum

Die Übergabe sollte dahingehend geregelt sein, dass der Veräußerer dem Erwerber den Besitz an der Praxis verschafft. Gleichzeitig übereignet er das Inventar und überträgt etwaige Rechte sowie den ideellen Praxiswert an den Erwerber.

Soweit dies möglich ist, sollte der Tag der Übergabe kalendarisch bezeichnet werden. Liegt die Praxis in einem gesperrten Gebiet, sollte vereinbart werden, dass die Übergabe der Praxis an dem Tag erfolgt, an dem die Zulassung des Erwerbers wirksam wird.



Beschaffenheit der Praxis und Mängelhaftung

Eine vertragliche Regelung über die Mängelhaftung setzt voraus, dass die Beschaffenheit der Praxis ebenfalls vertraglich vereinbart wird. Vorhandene Mängel sind aufzuführen. Dem ist anzuraten, um etwaigen Streitigkeiten nach Abschluss des Vertrages vorzubeugen. Zu denken wäre auch an einen Ausschluss von Mängelhaftungsansprüchen. Vorbehaltlich einer Garantie wäre eine Geltendmachung sodann ausgeschlossen, es sei denn, der Veräußerer hat den Mangel arglistig verschwiegen.



Patientenkartei

Die Übergabe der Patientenkartei ist ein wesentlicher Bestandteil des Praxisveräußerungsvertrages, da erst durch sie ermöglicht wird, dass der Erwerber den Patientenstamm des Veräußerers an sich binden kann. Da die Übergabe aufgrund der ärztlichen Schweigepflicht nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Patienten an einen Praxiserwerber erfolgen darf, muss eine Regelung gefunden werden, wie die Zustimmung eingeholt wird, was mit der Patientenkartei bezüglich der Patienten geschieht, die ihre Zustimmung verweigern und wie die Fälle behandelt werden, in denen eine Äußerung des jeweiligen Patienten zum Zeitpunkt der Praxisübergabe noch aussteht.



Kaufpreis

Der Kaufpreis ist die wesentlichste aller Regelungen. Es empfiehlt sich, die Kaufpreissumme in den materiellen Wert und den immateriellen Wert zu unterteilen. Für die Kaufpreisermittlung gibt es unterschiedliche Formeln, die leider auch zu höchst unterschiedlichen Ergebnissen führen. Letztlich ist dies Verhandlungssache.

Mitgeregelt werden sollten die Fälligkeit des Kaufpreises, die Zahlungsweise sowie die Kaufpreissicherung.



Eintritt in laufende Praxisverträge

Sofern die Praxisräume gemietet sind, sollte vertraglich sichergestellt werden, wie der Übergang des Mietvertrages sichergestellt werden kann. Es empfiehlt sich, dass der Erwerber im Vorfeld des Vertragsschlusses eine Einigung mit dem Vermieter dahingehend erzielt, dass er im Falle der Praxisübernahme den Mietvertrag übernehmen kann.

Gleiches gilt auch für alle anderen Verträge, wie beispielsweise Leasingverträge, Lizenzverträge, Versicherungsverträge etc…



Personal

Kraft Gesetzes gehen mit der Praxisübernahme auch alle Arbeitsverhältnisse, die mit Mitarbeitern der Praxis bestehen, auf den Käufer über, § 613 a BGB. Eine abweichende vertragliche Regelung ist nicht möglich.

Dennoch sollte vertraglich geregelt werden, wann und wie die Information der Mitarbeiter über den Praxisübergang sowie deren rechtlichen Möglichkeiten erfolgt. Ferner sollte der Verkäufer vertraglich zur Auskunftserteilung über sämtliche mündliche Nebenabreden mit den Arbeitnehmern verpflichtet werden.



Haftung

Unter diese Überschrift gehören Regelungen über den Zeitpunkt des Haftungsübergangs, der Zurechnung sowie der Freistellung im Innenverhältnis.



Abrechnung laufender Behandlungen

Da der Veräußerer bis zum Übergabezeitpunkt der Praxis seine Leistung erbracht hat, bedarf es einer Regelung, wie die Gelder diesbezüglich verteilt werden. Am pragmatischsten ist es, wenn der Veräußerer alle bis zum Übergabedatum – bei Kassenpraxen bis zum Ende seiner Zulassung – von ihm erbrachten ärztlichen Behandlungen abrechnet. Auch ein Verzicht des Veräußerers oder die Zahlung eines Pauschalbetrages durch den Erwerber ist möglich.



Zulassung als Vertragsarzt

Hierunter ist zu Regeln, dass der Erwerber verpflichtet ist, sich ordnungsgemäß für eine Zulassung zu bewerben und was passiert, wenn er die Zulassung nicht erhält.



Wettbewerbsverbot

Damit der Veräußerer einer Arztpraxis nicht ein paar Straßen weiter eine neue Praxis eröffnet und er dort seine ehemaligen Patienten weiterbehandelt (zumindest seine Privatpatienten), bedarf es der Regelung eines Wettbewerbsverbotes. Man spricht hier auch von einer Konkurrenzschutzklausel.



Veränderung der Verhältnisse zwischen Vertragsschluss und Übergabe

Da zwischen dem Abschluss des Praxisveräußerungsvertrages und der Übergabe der Praxis bzw. der Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens regelmäßig ein längerer Zeitraum vergeht, bedarf es eine Regelung, wie vorzugehen ist, wenn sich die Verhältnisse in dieser Übergangszeit, z.B. durch Tod oder Berufsunfähigkeit einer der Parteien, ändern.



Rückabwicklung des Praxisübertragungsvertrages

Ferner sollte eine Regelung dahingehend getroffen werden wie vorzugehen ist, wenn der Praxisveräußerungsvertrag aus irgendwelchen Gründen rückabgewickelt werden muss.



Schiedsgericht und Schlichtung

Sofern die Parteien dies wünschen, kann vertraglich vereinbart werden, dass im Falle eines Rechtsstreits zunächst ein Schiedsgericht zu bemühen ist. Über Vor- und Nachteil einer solchen Regelung lässt sich trefflich streiten.



Mündliche Nebenabreden und Schriftform

Eine übliche Regelung ist zudem, dass mündliche Nebenabreden nicht getroffen sind und dass Änderungen und Ergänzungen des Vertrages der Schriftform bedürfen. Auch die Aufhebung der Schriftformklausel kann nur schriftlich erfolgen.



Salvatorische Klausel

Da immer einmal eine vertragliche Regelung nichtig oder unwirksam sein kann, ist es wichtig zu vereinbaren, dass eine einzelne nichtige oder unwirksame Bestimmung den Bestand des übrigen Vertrages nicht berührt. Man spricht hier auch von der Erhaltungsklausel. Regelmäßig wird darüber hinaus formuliert, dass an die Stelle einer nichtigen oder unwirksamen Bestimmung die Bestimmung tritt, die dem von den Parteien ursprünglich gewollten am nächsten kommt.



Wie bereits erwähnt, erhebt obige Auflistung keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Dies ist auch nicht möglich, da Verträge grundsätzlich individuell zu behandeln sind. Es wird ausdrücklich davon abgeraten, für einen solch wichtigen Vertrag einfach nur auf Muster zurückzugreifen. Die Beauftragung eines fachkundigen Rechtsanwaltes und eines Steuerberaters wird dringend empfohlen.

 

 

ra_beyer_christopher_fb  BRINKMANN RECHTSANWÄLTE 

Christopher Beyer

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
 
 

Hülchrather Straße 35

50670  Köln

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