Medizinrechtlicher Fachbeitrag zum wesentlichen Inhalt eines Praxisveräußerungsvertrages auf PRAXISGRUENDUNG-RECHT.de von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT CHRISTOPHER BEYER, Köln
Der wesentliche Inhalt eines Praxisveräußerungsvertrages
Der Praxisveräußerungsvertrag ist ein komplexes Gebilde. Bei seiner
Erstellung sind gleichsam zivilrechtliche, berufsrechtliche,
zulassungsrechtliche, steuerrechtliche, verwaltungsrechtliche und
strafrechtliche Besonderheiten zu berücksichtigen.
Nachfolgend sind die wesentlichen Punkte eines
Praxisveräußerungsvertrages aufgeführt, an denen sich orientiert werden
kann. Die Auflistung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Der
Inhalt eines Praxisübergabevertrages hängt stets vom Willen der
Vertragsparteien ab und ist am Einzelfall zu messen.
Vertragsparteien
Jeder Vertrag beginnt mit den Vertragsparteien, die möglichst mit ihrer
Privatanschrift aufzuführen sind. Hierbei ist zu beachten, dass die
Angaben möglichst vollständig sind. Vertragspartei kann auch eine
Gesellschaft bürgerlichen Rechts sein. Hier ist dann auf die
Vertretungsbefugnis zu achten
Vertragsgegenstand
Vertragsgegenstand ist stets die Praxis des Arztes. Hierzu gehören
regelmäßig die Praxiseinrichtung nebst Verbrauchsmaterialien, die
Patientenkartei mit sämtlichen Krankenunterlagen, die Praxisverträge
wie z.B. Mietverträge und Personalverträge sowie der Goodwill.
Übergabe und Übergabedatum
Die Übergabe sollte dahingehend geregelt sein, dass der Veräußerer dem
Erwerber den Besitz an der Praxis verschafft. Gleichzeitig übereignet
er das Inventar und überträgt etwaige Rechte sowie den ideellen
Praxiswert an den Erwerber.
Soweit dies möglich ist, sollte der Tag der Übergabe kalendarisch
bezeichnet werden. Liegt die Praxis in einem gesperrten Gebiet, sollte
vereinbart werden, dass die Übergabe der Praxis an dem Tag erfolgt, an
dem die Zulassung des Erwerbers wirksam wird.
Beschaffenheit der Praxis und Mängelhaftung
Eine vertragliche Regelung über die Mängelhaftung setzt voraus, dass
die Beschaffenheit der Praxis ebenfalls vertraglich vereinbart wird.
Vorhandene Mängel sind aufzuführen. Dem ist anzuraten, um etwaigen
Streitigkeiten nach Abschluss des Vertrages vorzubeugen. Zu denken wäre
auch an einen Ausschluss von Mängelhaftungsansprüchen. Vorbehaltlich
einer Garantie wäre eine Geltendmachung sodann ausgeschlossen, es sei
denn, der Veräußerer hat den Mangel arglistig verschwiegen.
Patientenkartei
Die Übergabe der Patientenkartei ist ein wesentlicher Bestandteil des
Praxisveräußerungsvertrages, da erst durch sie ermöglicht wird, dass
der Erwerber den Patientenstamm des Veräußerers an sich binden kann. Da
die Übergabe aufgrund der ärztlichen Schweigepflicht nur mit
ausdrücklicher Einwilligung des Patienten an einen Praxiserwerber
erfolgen darf, muss eine Regelung gefunden werden, wie die Zustimmung
eingeholt wird, was mit der Patientenkartei bezüglich der Patienten
geschieht, die ihre Zustimmung verweigern und wie die Fälle behandelt
werden, in denen eine Äußerung des jeweiligen Patienten zum Zeitpunkt
der Praxisübergabe noch aussteht.
Kaufpreis
Der Kaufpreis ist die wesentlichste aller Regelungen. Es empfiehlt
sich, die Kaufpreissumme in den materiellen Wert und den immateriellen
Wert zu unterteilen. Für die Kaufpreisermittlung gibt es
unterschiedliche Formeln, die leider auch zu höchst unterschiedlichen
Ergebnissen führen. Letztlich ist dies Verhandlungssache.
Mitgeregelt werden sollten die Fälligkeit des Kaufpreises, die Zahlungsweise sowie die Kaufpreissicherung.
Eintritt in laufende Praxisverträge
Sofern die Praxisräume gemietet sind, sollte vertraglich sichergestellt
werden, wie der Übergang des Mietvertrages sichergestellt werden kann.
Es empfiehlt sich, dass der Erwerber im Vorfeld des Vertragsschlusses
eine Einigung mit dem Vermieter dahingehend erzielt, dass er im Falle
der Praxisübernahme den Mietvertrag übernehmen kann.
Gleiches gilt auch für alle anderen Verträge, wie beispielsweise Leasingverträge, Lizenzverträge, Versicherungsverträge etc…
Personal
Kraft Gesetzes gehen mit der Praxisübernahme auch alle
Arbeitsverhältnisse, die mit Mitarbeitern der Praxis bestehen, auf den
Käufer über, § 613 a BGB. Eine abweichende vertragliche Regelung ist
nicht möglich.
Dennoch sollte vertraglich geregelt werden, wann und wie die
Information der Mitarbeiter über den Praxisübergang sowie deren
rechtlichen Möglichkeiten erfolgt. Ferner sollte der Verkäufer
vertraglich zur Auskunftserteilung über sämtliche mündliche
Nebenabreden mit den Arbeitnehmern verpflichtet werden.
Haftung
Unter diese Überschrift gehören Regelungen über den Zeitpunkt des
Haftungsübergangs, der Zurechnung sowie der Freistellung im
Innenverhältnis.
Abrechnung laufender Behandlungen
Da der Veräußerer bis zum Übergabezeitpunkt der Praxis seine Leistung
erbracht hat, bedarf es einer Regelung, wie die Gelder diesbezüglich
verteilt werden. Am pragmatischsten ist es, wenn der Veräußerer alle
bis zum Übergabedatum – bei Kassenpraxen bis zum Ende seiner Zulassung
– von ihm erbrachten ärztlichen Behandlungen abrechnet. Auch ein
Verzicht des Veräußerers oder die Zahlung eines Pauschalbetrages durch
den Erwerber ist möglich.
Zulassung als Vertragsarzt
Hierunter ist zu Regeln, dass der Erwerber verpflichtet ist, sich
ordnungsgemäß für eine Zulassung zu bewerben und was passiert, wenn er
die Zulassung nicht erhält.
Wettbewerbsverbot
Damit der Veräußerer einer Arztpraxis nicht ein paar Straßen weiter
eine neue Praxis eröffnet und er dort seine ehemaligen Patienten
weiterbehandelt (zumindest seine Privatpatienten), bedarf es der
Regelung eines Wettbewerbsverbotes. Man spricht hier auch von einer
Konkurrenzschutzklausel.
Veränderung der Verhältnisse zwischen Vertragsschluss und Übergabe
Da zwischen dem Abschluss des Praxisveräußerungsvertrages und der
Übergabe der Praxis bzw. der Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens
regelmäßig ein längerer Zeitraum vergeht, bedarf es eine Regelung, wie
vorzugehen ist, wenn sich die Verhältnisse in dieser Übergangszeit,
z.B. durch Tod oder Berufsunfähigkeit einer der Parteien, ändern.
Rückabwicklung des Praxisübertragungsvertrages
Ferner sollte eine Regelung dahingehend getroffen werden wie vorzugehen
ist, wenn der Praxisveräußerungsvertrag aus irgendwelchen Gründen
rückabgewickelt werden muss.
Schiedsgericht und Schlichtung
Sofern die Parteien dies wünschen, kann vertraglich vereinbart werden,
dass im Falle eines Rechtsstreits zunächst ein Schiedsgericht zu
bemühen ist. Über Vor- und Nachteil einer solchen Regelung lässt sich
trefflich streiten.
Mündliche Nebenabreden und Schriftform
Eine übliche Regelung ist zudem, dass mündliche Nebenabreden nicht
getroffen sind und dass Änderungen und Ergänzungen des Vertrages der
Schriftform bedürfen. Auch die Aufhebung der Schriftformklausel kann
nur schriftlich erfolgen.
Salvatorische Klausel
Da immer einmal eine vertragliche Regelung nichtig oder unwirksam sein
kann, ist es wichtig zu vereinbaren, dass eine einzelne nichtige oder
unwirksame Bestimmung den Bestand des übrigen Vertrages nicht berührt.
Man spricht hier auch von der Erhaltungsklausel. Regelmäßig wird
darüber hinaus formuliert, dass an die Stelle einer nichtigen oder
unwirksamen Bestimmung die Bestimmung tritt, die dem von den Parteien
ursprünglich gewollten am nächsten kommt.
Wie bereits erwähnt, erhebt obige Auflistung keinen Anspruch auf
Vollständigkeit. Dies ist auch nicht möglich, da Verträge grundsätzlich
individuell zu behandeln sind. Es wird ausdrücklich davon abgeraten,
für einen solch wichtigen Vertrag einfach nur auf Muster
zurückzugreifen. Die Beauftragung eines fachkundigen Rechtsanwaltes und
eines Steuerberaters wird dringend empfohlen.
|
BRINKMANN RECHTSANWÄLTE
Christopher Beyer
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
|
Hülchrather Straße 35
50670 Köln
Telefon: 0221 - 973 00 10
Telefax: 0221 - 73 06 02
Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spam-Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können
www.brinkmann-ra.eu
|
|