Medizinrechtlicher Fachbeitrag zu ärztlichen Kooperationen / ärztlichen Kooperationsformen auf PRAXISGRUENDUNG-RECHT.de von RECHTSANWALT, FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT & FACHANWALT FÜR HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT THOMAS BISCHOFF, Köln
Kooperation, ja bitte
Wie im DENTAL MAGAZIN von Prof. Dr. Johannes G.
Bischoff unter dem Thema „Der richtige Weg in die Niederlassung“
dargelegt, steigt die Zahl der Kooperationen kontinuierlich. Thomas
Bischoff, Fachanwalt für Medizinrecht, erläutert, was für einen
Zusammenschluss spricht und was bei den verschiedenen Rechtsformen zu
beachten ist.
Kooperationen sind auf dem Vormarsch. Nicht nur der Neugründer, auch
der seit Jahren allein niedergelassene Zahnarzt muss sich die Frage
stellen, ob er in Zukunft als Einzelunternehmer oder in einer
Kooperation tätig sein will. In der Praxis ist immer wieder
festzustellen, dass sich die Kosten der Behandlungsstunde einer
Einzelpraxis von etwa 190 Euro auf rund 100 Euro im Durchschnitt senken
lassen, wenn ein zunächst allein tätiger Zahnarzt einen Partner
aufnimmt. Kein Wunder, denn die fixen Kosten (z.B. Mieten) werden auf
zwei Personen aufgeteilt.
Gemeinsam stärker
Für den Juniorpartner kann der Vorteil darin liegen, dass er vom know
how des Seniors lernen kann. Umgekehrt kann der bereits spezialisiert
tätige Junior neue Behandlungsmethoden (z.B. Implantologie) in die
Praxis des Seniors einbringen. Außerdem wird jeder Behandler eine
andere Patientenstruktur ansprechen, so wird der Junior dazu beitragen,
dass der Patientenstammes der Praxis nicht „vergreist“.
Vorteilhaft ist natürlich auch, dass sich die Partner wechselseitig
vertreten können. Darüber hinaus können sich die Partner aber auch mehr
ihren Neigungen hingeben, seien diese im organisatorischkaufmännischen,
oder im behandlerischen Bereich. Je größer die Zahl der Partner, umso
stärker kann sich der Einzelne spezialisieren. Einheiten wie z.B. ein
digitales Röntgengerät mit zugehöriger Implantatplanungssoftware, die
sich die Einzelpraxis nicht leisten kann, können in Kooperationen
leichter erworben und gemeinsam genutzt werden.
In der Außendarstellung kann aus Sicht einer Bank die Bonität oft
besser eingestuft werden, als bei einer Einzelpraxis. Auch die
Patienten möchten bei besonderen Behandlungen lieber von Spezialisten
in einer größeren Einheit als vom Einzelkämpfer versorgt werden.
Mögliche Nachteile
Aber auch die Nachteile dürfen nicht übersehen werden: Man muss schon
selbst kooperationsfähig sein und einen entsprechend
kooperationsbereiten Partner finden. Das ist häufig für Seniorpartner
schwierig, die sich in ihrem Berufsleben nicht abstimmen mussten und
lediglich gewohnt waren, ihrem Personal Weisungen zu erteilen. Da hilft
der beste Gesellschaftsvertrag nicht immer, denn: Wenn der Partner sich
nicht an die Absprachen hält, dann kann man wegen der vermögensmäßigen
Verbindung nicht gleich die Gesellschaft beenden oder den Partner aus
der Gesellschaft herauskündigen. Auch das Personal ist noch sehr stark
auf den Seniorpartner fixiert und hat häufig dem langjährigen
Arbeitgeber gegenüber eine größere Loyalität als gegenüber dem
Juniorpartner.
Grundlage einer Kooperation muss natürlich auch sein, dass die Praxis
über genügend Patientenkontakte verfügt, damit die Partner ein
angemessenes Einkommen erwirtschaften können. Das ist nicht bei jeder
Einzelpraxis der Fall, so dass in bestimmten Fällen Kooperationen nur
möglich sind, wenn sich zwei niedergelassene Zahnärzte mit jeweils
eigenem Patientenstamm zusammenschließen.
Standards formulieren
Natürlich muss man sich in einer jeden Partnerschaft vor Beginn
abstimmen, wie die konkrete Zusammenarbeit aussehen soll.
Praxisöffnungszeiten, Mitarbeitereinsatz und die Zuordnung von
Patienten sollten abgestimmt werden. Behandlungsstandards sind nicht
immer einheitlich und sollten klar formuliert sein, damit es hinterher
kein böses Erwachen gibt. Der Abstimmungsaufwand zwischen den
Kooperationspartnern kann sicherlich auch als nachteilig gesehen,
sollte aber nicht überschätzt werden. Wenn die Gründungsphase vorbei
ist und der Praxisalltag beginnt, kann man die wesentlichen
Abstimmungen auf 30 Minuten pro Woche beschränken. Gegebenenfalls kann
man für einzelne Bereiche Budgets vergeben und einem Partner innerhalb
dieses Budgets die alleinige Entscheidungshoheit und
Vertretungsbefugnis einräumen. Umgekehrt kann man diesen Aufwand auch
als Vorteil sehen: Wer etwas vorschlägt, muss seine Partner von der
Richtigkeit der Entscheidung überzeugen. Dadurch werden die
Entscheidungen weniger „aus dem Bauch“ heraus getroffen, als dies in
einer Einzelpraxis häufig festzustellen ist.
Je nach Rechtsform bietet die Kooperation natürlich den Nachteil, dass
man auch für die Handlungen des Partners mit seinem vollen
Gesellschafts- und Privatvermögen in die Haftung kommen kann. Da hilft
dann nicht immer, die in Gesellschaftsverträgen häufig zu findende
Klausel, dass für Behandlungsfehler nur der den Fehler begehende
Partner selbst haftet. Diese Regelung ist reines Innenrecht und hat
keine Bedeutung für die Gläubiger. Auch das oft gebrachte Argument:
„Dafür sind wir doch versichert“ hilft gerade bei Behandlungsfehlern
nicht immer. Die Berufshaftpflichtversicherer stehen auf dem
Standpunkt, dass Zahnärzte den so genannten „Erfüllungsschaden“ selbst,
zu tragen haben. Ob diese Auffassung zutreffend ist, ist fraglich und
nicht höchstrichterlich geklärt. Wenn eine große implantologische
Arbeit misslingt und insgesamt neu erbracht werden muss, dann kann die
Neuanfertigung schnell 30.000 Euro und mehr kosten. Häufen sich diese
Schäden, und solche Fälle gibt es durchaus in der Praxis, dann kann
dies schnell zum haftungsrechtlichen „Supergau“ führen. In solchen
Situationen kann es von zentraler Bedeutung sein, welche Rechtsform die
Zahnärzte gewählt haben.
Rechtsformen: Kapitalgesellschaft
Haftungsrechtlich wäre sicherlich eine Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH
oder Aktiengesellschaft) wünschenswert. Zahnärzte können sie aber nur
eingeschränkt nutzen, weil sie im vertragszahnärztlichen Bereich
grundsätzlich nicht als Leistungserbringer zugelassen ist, es sei denn,
dass Zahnärzte eine fachübergreifende Kooperation in Form eines
medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) gründen. Nach der Neuerung
durch das Vertragsarztrechsänderungsgesetz können nunmehr wohl auch
Zahnärzte mit verschiedenen Fach- oder Schwerpunktbezeichnungen mit
einem dieses Zertifikat nicht besitzenden Zahnarzt ein solches MVZ
gründen und dann im vertragszahnärztlichen Bereich ein MVZ in der
Rechtsform der GmbH oder AG errichten. Ansonsten ist die
Kapitalgesellschaft in vielen Bundesländern nach dem Berufsrecht für
die Behandlung von Privatpatienten zulässig. Hierbei ist aber zu
berücksichtigen, dass nach § 4 Abs. 2 der allgemeinen Bedingungen der
Krankenversicherungen im ambulanten Bereich nur die Kosten
niedergelassener Zahnärzte erstattet werden. Die GmbH als selbständige
juristische Person ist aber kein niedergelassener Zahnarzt. Damit kann
die GmbH im Privatbereich eigentlich nur für echte Selbstzahler
Rechnungen stellen. Immerhin ist aber in bestimmten Fällen die GmbH
oder AG zulässig und sollte bei der Planung mit bedacht werden.
Haftungsrechtlich bietet die GmbH die größte Sicherheit für ihre
Gesellschafter. Bei einem Behandlungsfehler oder bei anderen Schulden
haftet regelmäßig nur die GmbH oder AG. Durch eine vernünftige
steuerliche Gestaltung lässt sich der Nachteil, dass die Einkünfte
gewerblich sind, sehr gut ausgleichen. Zudem werden in diesem Jahr
voraussichtlich die Steuern für Kapitalgesellschaften herabgesetzt.
Gemeinschaftspraxis
Größere Haftungsrisiken bieten im Gegensatz zu den
Kapitalgesellschaften die Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) in Form
der Gemeinschaftspraxis oder Partnerschaft. Da der Patient einen
Behandlungsvertrag mit der Gemeinschaftspraxis abschließt, haften alle
angehörenden Partner neben der Gemeinschaftspraxis unbeschränkt mit
ihrem gesamten Privatvermögen. Durch eine Änderung der Rechtsprechung
seit dem Jahr 1997 haftet grundsätzlich auch der einer bereits
bestehenden Gemeinschaftspraxis neu beitretende Gesellschafter für alle
bis zu seinem Beitritt begründeten Schulden. Da diese Gesellschaften
regelmäßig nur eine Einnahmenüberschussrechnung erstellen, lässt sich
das Haftungsrisiko selten richtig einschätzen.
Partnerschaft
Besser ist die Haftungssituation bei der BAG, die in der Rechtsform
einer in das Partnerschaftsregister eingetragenen Partnerschaft
organisiert ist. Nach § 8 Abs. II PartG haften bei dieser Gesellschaft
für Behandlungsfehler neben der Partnerschaft nur der den Fehler
begehende Partner mit seinem Privatvermögen. Die am Fehler
unbeteiligten Zahnärzte müssen nicht mit ihrem Privatvermögen haften,
was sich bis heute noch nicht richtig herumgesprochen hat. Wenn man
bedenkt, dass der Wechsel der Rechtsform mit einmaligen Kosten von rund
1.500 Euro verbunden ist, so muss man schon fragen warum nicht längst
der „run“ auf die Partnerschaft durch Umwandlung von
Gemeinschaftspraxen begonnen hat. Je größer die Kooperationen werden,
umso wichtiger ist es, die Partnerschaft als Rechtsform zu wählen.
Praxisgemeinschaft
Neben den vorbezeichneten Formen der Kooperation darf natürlich auch
die altbewährte Praxisgemeinschaft nicht vergessen werden. Bei dieser
teilen sich die Zahnärzte nur die Praxis mit Inventar und Personal. Den
Behandlungsvertrag schließt grundsätzlich jeder Zahnarzt nur im eigenen
Namen mit den Patienten, so dass die anderen Partner nicht für
Behandlungsfehler einzustehen haben. Es haftet auch nicht die
Praxisgemeinschaft als solche. Allerdings wird bei dieser Rechtsform
vieles falsch gemacht. So gibt es Zahnärzte, die den Haftungsvorteil
und den Vorteil, dass jeder Zahnarzt die Ordinationsgebühr separat
abrechnen kann, gerne nutzen. Das stellt aber dann einen
Abrechnungsbetrug dar, wenn die Gesellschafter ihre separat
vereinnahmten Gewinne poolen. Auch werden oft die Erfordernisse einer
getrennten Praxis-EDV und getrennter Patientenkarteien nicht
eingehalten, was ebenfalls den Vorwurf der KZV mit sich führen kann,
dass der praktischen Ausgestaltung zufolge eine nicht genehmigte
Gemeinschaftspraxis vorliegt. Nach Meinung der KZV Nordrhein sind der
Praxisgemeinschaft Wettbewerbsverbote fremd, da dies nicht zur
selbständigen Tätigkeit des einzelnen Mitgliedes passe. Daher kann man
jedenfalls nach deren Ansicht einen Patientenpool nicht an die Praxis
binden, wenn einer der Zahnärzte ausscheidet. Zudem kann es zur Haftung
aller mit dem Privatvermögen kommen, wenn nach außen hin der Anschein
einer Gemeinschaftspraxis durch ein gemeinsames Praxisschild oder durch
gemeinschaftliches Briefpapier gesetzt wird. Das ist unbedingt zu
vermeiden.
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PROF.DR. BISCHOFF
& PARTNER
Thomas Bischoff
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
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Louisenstr. 21-23
61348 Bad Homburg
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www.bischoffundpartner.de
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RA Thomas Bischoff
Jahrgang 1956, praktiziert als Fachanwalt für Medizinrecht und
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht in Köln. Er ist Partner
von Bischoff & Partner GbR, Rechtsanwälte, Steuerberater, vereid.
Buchprüfer mit Sitz in Köln, Chemnitz und Berlin sowie
Mitgesellschafter der Prof. Dr. Bischoff und Partner
Aktiengesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft, die ausschließlich
Zahnärzte betreut. Seit Beginn seiner beruflichen Tätigkeit beschäftigt
er sich schwerpunktmäßig mit der Gründung von Arzt- und Zahnarztpraxen
und Privatkliniken, dem Abschluss von Gemeinschaftspraxis- und
Praxisgemeinschaftsverträgen sowie der Sanierung von Zahnarzt- und
Arztpraxen.
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