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Modelle für einen gleitenden Praxisübergang PDF Drucken E-Mail
Tuesday, 15. December 2009

Medizinrechtlicher Fachbeitrag zu Modellen für einen gleitenden Praxisübergang auf PRAXISGRUENDUNG-RECHT.de von RECHTSANWALT DR. LARS LINDENAU & RECHTSANWÄLTIN UND WIRTSCHAFTSMEDIATORIN MAREIKE PILTZ, Nürnberg

 

 

Modelle für einen gleitenden Praxisübergang



Eine Praxisabgabe will stets gut organisiert sein. Denn von den bundesweit
niedergelassenen Vertragsärzten werden in den kommenden zehn
Jahren voraussichtlich bis zu 25 Prozent ausscheiden und ihre
Praxis verkaufen. Die Praxisabgabe ist ein komplexer Unternehmensverkauf.
Bei einem solchen Verkauf ist die Praxis „auf Herz
und Nieren“ zu prüfen. Die Prüfung kann sich auf viele Bereiche
der Praxis beziehen (unter anderem technische, betriebswirtschaftliche,
rechtliche, steuerrechtliche Überprüfung). Ist ein passender
Praxisnachfolger gefunden, sollte dieser bis zum Zeitpunkt der
Übergabe in die Praxis eingebunden werden. Für eine gleitende
Praxisübergabe gibt es verschiedene Lösungsmöglichkeiten.


Job-Sharing

Eine erste Möglichkeit ist die des Job-Sharings. Dabei handelt
es sich um eine besondere Form der Berufsausübungsgemeinschaft
(BAG, ehemals: „Gemeinschaftspraxis“) mit einem Seniorund
einem Juniorpartner. Der hinzukommende Arzt in Juniorposition
erhält eine beschränkte Zulassung, auch wenn Zulassungsbeschränkungen
im Fachgebiet vorliegen. Sofern ein noch
nicht niedergelassener Arzt mit einem bereits zur Versorgung
von Patienten der Gesetzlichen Krankenversicherung zugelassenen
Arzt in Form einer BAG kooperiert, kann er also auch in
einem überversorgten Gebiet vertragsärztlich tätig werden. Die
beschränkte Zulassung des Juniorpartners ist zeitlich unbefristet,
aber an die Zulassung des Seniorpartners gebunden.


Teilzulassung

Eine weitere Möglichkeit ist die Veräußerung einer Teilzulassung.
Seit dem 1. Januar 2009 ist gesetzlich geregelt, dass die Teilzulassung
ausschreibungsfähig ist und durch einen Nachfolger
besetzt werden kann. Die Ausschreibungsmöglichkeit der halben
Zulassung ist auch beim freiwilligen Verzicht auf diese möglich.
Damit wird veräußerungsbereiten Ärzten, die in Zukunft ihre
Praxis abgeben wollen, zeitnah ermöglicht, bereits den wirtschaftlichen
Wert ihrer halben Zulassung zu realisieren. Später wäre
dann die Übergabe der zweiten Hälfte möglich. Ein dem Seniorpartner
beitretender junger Partner kann die hälftige Zulassung
des Altpartners übernehmen. Beide Partner können durch vermehrte
Leistungen ihr Honorar erhöhen, z. B. durch extrabudgetäre,
Selbstzahler- und IGeL-Leistungen.

Der Seniorpartner kann sich auch dazu entscheiden, die vertragsärztliche
Versorgung mit einem Partner gemeinsam auszuüben.
Dies kann einerseits erfolgen, indem sich z. B. ein Juniorpartner
in eine bereits bestehende BAG einkauft, in welcher der Senior-partner
Gesellschafter ist. Sollte der Seniorpartner bisher in Einzelpraxis
praktiziert haben, kann er andererseits auch mit einem
Juniorpartner eine BAG gründen. Diese Form der Gründung oder
Erweiterung einer BAG ist nur in nicht gesperrten Planungsbereichen
denkbar. Sowohl fachgebietsgleiche als auch fachgebietsverschiedene
Ärzte können unter Nutzung von gemeinsamen
Räumen, gemeinschaftlichen Einrichtungen und einer gemeinsamen
Praxisorganisation ihre ärztliche Tätigkeit gemeinsam
ausüben. Alle Mitglieder der BAG sind dabei Gesellschafter der
Gemeinschaft.


Nullbeteiligungsgesellschaft

Wenn ein Arzt in eine bereits bestehende Arztpraxis, sei es eine
Einzelpraxis oder eine BAG, eintritt, ist er oftmals wirtschaftlich
nicht in der Lage, sich am Gesellschaftsvermögen zu beteiligen.
Kann er keinen angemessenen Kaufpreis für den Erwerb
eines Anteils am Praxisvermögen erbringen oder möchte der
bisherige Praxisinhaber nicht gleich zu Beginn einer Kooperation
hälftig mit dem neuen Arzt teilen, kommt das Kooperationsmodell
der „Nullbeteiligungsgesellschaft“ infrage. Mit dem neuen,
meist jüngeren Partner wird eine Probezeit vereinbart, die für
alle Beteiligten Vorteile mit sich bringt. Die Nullbeteiligungsgesellschaft
ist auf jeden Fall auf maximal drei Jahre zu
befristen (siehe dazu auch den Beitrag zu Kündigungs- und
Abfindungsregelungen in diesem Ärztebrief). Durch diese Art
der „befristeten“ Kooperation können persönliche und fachliche
Kompetenzen des neuen Kollegen überprüft werden. Gleichzeitig
gibt man dem eintretenden Arzt die Option, sich angemessen
in die Gemeinschaft zu integrieren und sich entsprechend einzuarbeiten.
Stellt man fest, dass die Zusammenarbeit nicht erfolgversprechend
ist, kann die Kooperation weitestgehend ohne
größeren Aufwand wieder getrennt werden.



 
ra_lindenau_lars
 
RÖDL & PARTNER GbR
RECHTSANWÄLTE StB WP

Dr. Lars Lindenau

Rechtsanwalt

 
Äußere Sulzbacher Str. 100
90491 Nürnberg

Telefon:
0911 - 91 93-2072


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