|
Seite 1 von 6
Medizinrechtlicher Fachbeitrag auf PRAXISGRÜNDUNG von RECHTSANWALT MOINA BEYER-JUPE, Berlin
Rechtliche
Aspekte von ärztlichen Gemeinschaften
Referat auf dem Deutschen Arzt Recht Tag
2007 am 31. März 2007
I. Im Wandel der
Zeiten
In nicht allzu ferner Vergangenheit war es
für Ärzte, die sich beruflich, berufspolitisch oder wissenschaftlich gemeinsam
betätigen wollten im Wesentlichen nur möglich, sich zu Gesellschaften des
bürgerlichen Rechts oder Vereinen zusammen zu schließen. Durch die novellierte
Muster-Berufsordnung und das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz hat sich die
Variationsbreite rechtlichen Auftritts jedoch für Ärzte inzwischen erheblich
erweitert.
Zuerst das Partnerschaftsgesetz im Bürgerlichen Recht und sodann
das Gesundheits-Modernisierungs-Gesetz erlaubten größere ärztliche
Gemeinschaften zur Ausübung des Heilberufes, Gemeinschaften mit anderen
Rechtsverhältnissen, mit größerer und wechselnder Zahl von ärztlichen, auch
nichtärztlichen Gesellschaftern, mit unterschiedlichen Geschäftsanteilen, mit
größerem Eigentum und auch mit mehreren Standorten. Die Gestaltungsmöglichkeiten
sind umfangreichern und komplizierter
geworden.
Dies entspricht dem Zug der Zeit zunehmender
Internationalisierung/ Globalisierung der Berufsausübung, weg von Formen
beruflicher Betätigung in den überkommenen, sehr engen, im Ständischen
wurzelnden beruflichen Aktionsfeldern. Dabei lockern sich nicht nur die
Betätigungsformen und –normen bei Ärzten, sondern auch bei anderen Freiberuflern,
beispielsweise der Anwälteschaft.
Zu dieser Marktöffnung passt das Fallenlassen des
Werbeverbotes für Freiberufler. Zwar gebändigt durch das nach wie vor
bestehende Verbot unwürdiger, marktschreierischer Werbung führt es doch zu
einem Zwang, sich mit dem Problem der Konkurrenz unter Kollegen und damit auch
mit einem zeitgemäßen öffentlichen Auftritt der eigenen Berufsdarstellung zu
befassen. Denn Liberalisierung im Werberecht gestattet nicht nur neue Freiheiten,
es zwingt auch mitzuhalten, um in der Flut von Werbemaßnahmen der Konkurrenz
selbst nicht unter zu gehen.
Die im stillen allein vor sich hin werkelnde Arztpraxis
dürfte aussterben bzw. kann sich nur halten, wenn bewusst mit Exklusivität
geworben wird. Dann ist aber doch auch schon wieder erforderlich, öffentlich
auf diese Besonderheit oder spezielle Nischenangebote aufmerksam machen.
Im Allgemeinen aber wird vernetzten Strukturen ärztlicher
Berufsausübung die Zukunft gehören. Dies betrifft sowohl die Berufstätigkeit im
engeren Sinn wie auch die öffentlich wirksame Anmeldung von Interessen des
Berufsstandes.
Zukünftig ist deshalb auch bei den Gemeinschaften zur
ärztlichen Interessenvertretung ein Konzentrationsprozess zu erwarten, eine
Konzentration auf wirtschaftlichen Erfolg versprechende Rechtsformen.
Auf Rechtsformen, die Begehrlichkeiten von Staat und Wirtschaft begegnen sowie
das persönliche und unbeschränkte Risiko der ärztlichen Mitglieder zurückdrängen.
<< Anfang < Vorherige 1 2 3 4 5 6 Nächste > Ende >> |