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Rechtliche Aspekte von ärztlichen Gemeinschaften PDF Drucken E-Mail

Medizinrechtlicher Fachbeitrag auf PRAXISGRÜNDUNG von RECHTSANWALT MOINA BEYER-JUPE, Berlin

 

Rechtliche Aspekte von ärztlichen Gemeinschaften

Referat auf dem Deutschen Arzt Recht Tag 2007 am 31. März 2007

 

I. Im Wandel der Zeiten

 

In nicht allzu ferner Vergangenheit war es für Ärzte, die sich beruflich, berufspolitisch oder wissenschaftlich gemeinsam betätigen wollten im Wesentlichen nur möglich, sich zu Gesellschaften des bürgerlichen Rechts oder Vereinen zusammen zu schließen. Durch die novellierte Muster-Berufsordnung und das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz hat sich die Variationsbreite rechtlichen Auftritts jedoch für Ärzte inzwischen erheblich erweitert.

 

Zuerst das Partnerschaftsgesetz im Bürgerlichen Recht und sodann das Gesundheits-Modernisierungs-Gesetz erlaubten größere ärztliche Gemeinschaften zur Ausübung des Heilberufes, Gemeinschaften mit anderen Rechtsverhältnissen, mit größerer und wechselnder Zahl von ärztlichen, auch nichtärztlichen Gesellschaftern, mit unterschiedlichen Geschäftsanteilen, mit größerem Eigentum und auch mit mehreren Standorten. Die Gestaltungsmöglichkeiten sind umfangreichern und komplizierter geworden.

 

Dies entspricht dem Zug der Zeit zunehmender Internationalisierung/ Globalisierung der Berufsausübung, weg von Formen beruflicher Betätigung in den überkommenen, sehr engen, im Ständischen wurzelnden beruflichen Aktionsfeldern. Dabei lockern sich nicht nur die Betätigungsformen und –normen bei Ärzten, sondern auch bei anderen Freiberuflern, beispielsweise der Anwälteschaft.

 

Zu dieser Marktöffnung passt das Fallenlassen des Werbeverbotes für Freiberufler. Zwar gebändigt durch das nach wie vor bestehende Verbot unwürdiger, marktschreierischer Werbung führt es doch zu einem Zwang, sich mit dem Problem der Konkurrenz unter Kollegen und damit auch mit einem zeitgemäßen öffentlichen Auftritt der eigenen Berufsdarstellung zu befassen. Denn Liberalisierung im Werberecht gestattet nicht nur neue Freiheiten, es zwingt auch mitzuhalten, um in der Flut von Werbemaßnahmen der Konkurrenz selbst nicht unter zu gehen.


Die im stillen allein vor sich hin werkelnde Arztpraxis dürfte aussterben bzw. kann sich nur halten, wenn bewusst mit Exklusivität geworben wird. Dann ist aber doch auch schon wieder erforderlich, öffentlich auf diese Besonderheit oder spezielle Nischenangebote aufmerksam machen.

 

Im Allgemeinen aber wird vernetzten Strukturen ärztlicher Berufsausübung die Zukunft gehören. Dies betrifft sowohl die Berufstätigkeit im engeren Sinn wie auch die öffentlich wirksame Anmeldung von Interessen des Berufsstandes.

 

Zukünftig ist deshalb auch bei den Gemeinschaften zur ärztlichen Interessenvertretung ein Konzentrationsprozess zu erwarten, eine Konzentration auf wirtschaftlichen Erfolg versprechende Rechtsformen. Auf Rechtsformen, die Begehrlichkeiten von Staat und Wirtschaft begegnen sowie das persönliche und unbeschränkte Risiko der ärztlichen Mitglieder zurückdrängen.



 

        
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