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Umsatzsteuer bei entgeltgeltlicher Nutzungsüberlassung von Praxiseinrichtung und Personal |
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Medizinrechtlicher Fachbeitrag zur PRAXISGRÜNDUNG von RECHTSANWALT,
FACHANWALT FÜR STEUERRECHT & FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT FRAU SCHÜLER-GEORGI, Bensheim
Umsatzsteuer bei entgeltgeltlicher Nutzungsüberlassung von Praxiseinrichtung und Personal
Eine aktuelle Gerichtsentscheidung des Finanzgerichts München (Az. 14 K
891/04 (rkr) vom 24.05.2007) beschäftigt sich mit dem Thema der
entgeltlichen Nutzungsüberlassung von Praxiseinrichtung und Personal
durch eine Praxisgemeinschaft an eine Einzelpraxis. Die
Nutzungsüberlassung erfolgte dergestalt, dass ein Kooperationsvertrag
zwischen einer Praxisgemeinschaft und einer Einzelpraxis geschlossen
wurde. Dabei stellte sich insbesondere die Frage, ob durch den
Kooperationsvertrag eine Ärztegemeinschaft zwischen der
Praxisgemeinschaft und der Einzelpraxis gegründet wurde und die
Nutzungsüberlassungen umsatzsteuerfreie Leistungen der
Ärztegemeinschaft an die Einzelpraxis sind. Nach § 4 Nr. 14 UStG sind
u.a. die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt der Humanmedizin
umsatzsteuerfrei. Steuerfrei sind in diesem Zusammenhang auch
Leistungen von Ärztegemeinschaften an ihre Mitglieder, sofern diese
Leistungen unmittelbar für Umsätze aus ärztlicher Tätigkeit verwendet
werden. Betroffen von der Entscheidung war eine Praxisgemeinschaft von
Orthopäden in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
Diese wollte einen Urologen in die Praxisgemeinschaft aufnehmen. Dem
Urologen war es jedoch nicht möglich gewesen, sich in die bestehende
Praxisgemeinschaft einzukaufen. Daraufhin errichteten die Beteiligten
eine Kostengemeinschaft auf Basis eines Kooperationsvertrages und
führten jeweils die orthopädische Praxisgemeinschaft bzw. die
urologische Einzelpraxis im Außenverhältnis fort. Gegenüber Dritten
wurden die ärztlichen Leistungen selbständig liquidiert, die Gewinne
standen den Beteiligten jeweils alleine zu. Im Innenverhältnis wurden
die Kosten anteilig entsprechend des Kooperationsvertrages getragen.
U.a. für die Nutzung der Praxiseinrichtung und des Personals leistete
der Urologe eine Nutzungsentschädigung in Höhe eines Drittels der
Aufwendungen. Der Zahlungsverkehr wurde über ein gemeinsames Konto
abgewickelt, über das alle Mitglieder der Kostengemeinschaft
Verfügungsgewalt hatten.
Das Gericht sah die Nutzungsentschädigung als umsatzsteuerpflichtig an.
Bei dem Kooperationsvertrag handele es sich allein um Regelungen von
Nutzungsberechtigungen und Kostenübernahmeverpflichtungen und um keine
gesellschaftsrechtliche Vereinbarung. Ein Leistungsaustausch liege vor,
der Umsatzsteuer auslöse. Die Praxisgemeinschaft habe entsprechend den
Regelungen des Kooperationsvertrags dem Urologen insbesondere Personal
und Praxisinventar zur Verfügung gestellt. Als Gegenleistung sei die
vereinbarte Entschädigung in Höhe eines Drittels der insgesamt
angefallenen Aufwendungen als umsatzsteuerliches Entgelt entrichtet
worden. Auf die von den Parteien gewählte Bezeichnung "Entschädigung"
komme nicht an.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Befreiungsvorschrift des § 4
Nr. 14 Satz 2 UStG sieht das Gerichts als nicht erfüllt an. Nach § 4
Nr. 14 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes sind die Umsätze aus der
Tätigkeit als Arzt zunächst steuerfrei. Im Streitfall erfolgte jedoch
die Überlassung der Praxiseinrichtung und des Personals durch die
Praxisgemeinschaft und nicht eine von der Praxisgemeinschaft und dem
Urologen gebildeten weiteren Gemeinschaft.
Entsprechend dem Gesetzeszweck, in erster Linie nur bestimmte
medizinisch-technische Leistungen der Ärztegemeinschaft zu begünstigen,
begrenzt § 4 Nr. 14 Satz 2 UStG die Steuerbefreiung auf Leistungen, die
"unmittelbar" zur Ausführung der Umsätze aus freiberuflicher Tätigkeit
"verwendet" werden.
"Unmittelbar" bedeutet unter Ausschluss von "Zwischenstufen". Danach
liegt eine unmittelbare Verwendung nur vor, wenn die jeweilige
Gemeinschaftsleistung direkt gegenüber Patienten eingesetzt wird. Die
Überlassung einer Praxiseinrichtung an einen Arzt erfüllt hingegen
nicht die Voraussetzungen. Es reicht nicht aus, dass die Leistung der
Ärztegemeinschaft die ärztliche Behandlungsleistung lediglich
ermöglicht.
So verhält es sich im konkreten Fall. Die Leistungen der
Praxisgemeinschaft ermöglichen erst die ärztliche Behandlungsweise des
Urologen in seiner Einzelpraxis und werden nicht direkt bei einer
heilberuflichen Betätigung am menschlichen Körper "verwendet." Damit
waren die Nutzungsüberlassungen umsatzsteuerpflichtig.
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KANZLEI SCHÜLER
Verena Schüler-Georgi
Fachanwalt für Medizinrecht
Fachanwalt für Steuerrecht
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64625 Bensheim
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