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Umsatzsteuer bei entgeltgeltlicher Nutzungsüberlassung von Praxiseinrichtung und Personal PDF Drucken E-Mail
Medizinrechtlicher Fachbeitrag zur PRAXISGRÜNDUNG von RECHTSANWALT, FACHANWALT FÜR STEUERRECHT & FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT FRAU SCHÜLER-GEORGI, Bensheim

Umsatzsteuer bei entgeltgeltlicher Nutzungsüberlassung von Praxiseinrichtung und Personal 

Eine aktuelle Gerichtsentscheidung des Finanzgerichts München (Az. 14 K 891/04 (rkr) vom 24.05.2007) beschäftigt sich mit dem Thema der entgeltlichen Nutzungsüberlassung von Praxiseinrichtung und Personal durch eine Praxisgemeinschaft an eine Einzelpraxis. Die Nutzungsüberlassung erfolgte dergestalt, dass ein Kooperationsvertrag zwischen einer Praxisgemeinschaft und einer Einzelpraxis geschlossen wurde. Dabei stellte sich insbesondere die Frage, ob durch den Kooperationsvertrag eine Ärztegemeinschaft zwischen der Praxisgemeinschaft und der Einzelpraxis gegründet wurde und die Nutzungsüberlassungen umsatzsteuerfreie Leistungen der Ärztegemeinschaft an die Einzelpraxis sind. Nach § 4 Nr. 14 UStG sind u.a. die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt der Humanmedizin umsatzsteuerfrei. Steuerfrei sind in diesem Zusammenhang auch Leistungen von Ärztegemeinschaften an ihre Mitglieder, sofern diese Leistungen unmittelbar für Umsätze aus ärztlicher  Tätigkeit verwendet werden. Betroffen von der Entscheidung war eine Praxisgemeinschaft von Orthopäden in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Diese wollte einen Urologen in die Praxisgemeinschaft aufnehmen. Dem Urologen war es jedoch nicht möglich gewesen, sich in die bestehende Praxisgemeinschaft einzukaufen. Daraufhin errichteten die Beteiligten eine Kostengemeinschaft auf Basis eines Kooperationsvertrages und führten jeweils die orthopädische Praxisgemeinschaft bzw. die urologische Einzelpraxis im Außenverhältnis fort. Gegenüber Dritten wurden die ärztlichen Leistungen selbständig liquidiert, die Gewinne standen den Beteiligten jeweils alleine zu. Im Innenverhältnis wurden die Kosten anteilig entsprechend des Kooperationsvertrages getragen. U.a. für die Nutzung der Praxiseinrichtung und des Personals leistete der Urologe eine Nutzungsentschädigung in Höhe eines Drittels der Aufwendungen. Der Zahlungsverkehr wurde über ein gemeinsames Konto abgewickelt, über das alle Mitglieder der Kostengemeinschaft Verfügungsgewalt hatten.

Das Gericht sah die Nutzungsentschädigung als umsatzsteuerpflichtig an. Bei dem Kooperationsvertrag handele es sich allein um Regelungen von Nutzungsberechtigungen und Kostenübernahmeverpflichtungen und um keine gesellschaftsrechtliche Vereinbarung. Ein Leistungsaustausch liege vor, der Umsatzsteuer auslöse. Die Praxisgemeinschaft habe entsprechend den Regelungen des Kooperationsvertrags dem Urologen insbesondere Personal und Praxisinventar zur Verfügung gestellt. Als Gegenleistung sei die vereinbarte Entschädigung in Höhe eines Drittels der insgesamt angefallenen Aufwendungen als umsatzsteuerliches Entgelt entrichtet worden. Auf die von den Parteien gewählte Bezeichnung "Entschädigung" komme nicht an.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 14 Satz 2 UStG sieht das Gerichts als nicht erfüllt an. Nach § 4 Nr. 14 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes sind die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt zunächst steuerfrei. Im Streitfall erfolgte jedoch die Überlassung der Praxiseinrichtung und des Personals durch die Praxisgemeinschaft und nicht eine von der Praxisgemeinschaft und dem Urologen gebildeten weiteren Gemeinschaft.

Entsprechend dem Gesetzeszweck, in erster Linie nur bestimmte medizinisch-technische Leistungen der Ärztegemeinschaft zu begünstigen, begrenzt § 4 Nr. 14 Satz 2 UStG die Steuerbefreiung auf Leistungen, die "unmittelbar" zur Ausführung der Umsätze aus freiberuflicher Tätigkeit "verwendet" werden.

"Unmittelbar" bedeutet unter Ausschluss von "Zwischenstufen". Danach liegt eine unmittelbare Verwendung nur vor, wenn die jeweilige Gemeinschaftsleistung direkt gegenüber Patienten eingesetzt wird. Die Überlassung einer Praxiseinrichtung an einen Arzt erfüllt hingegen nicht die Voraussetzungen. Es  reicht nicht aus, dass die Leistung der Ärztegemeinschaft die ärztliche Behandlungsleistung lediglich ermöglicht.

So verhält es sich im konkreten Fall. Die Leistungen der Praxisgemeinschaft ermöglichen erst die ärztliche Behandlungsweise des Urologen in seiner Einzelpraxis und werden nicht direkt bei einer heilberuflichen Betätigung am menschlichen Körper "verwendet." Damit waren die Nutzungsüberlassungen umsatzsteuerpflichtig.

 


KANZLEI SCHÜLER

Verena Schüler-Georgi  

Fachanwalt für Medizinrecht
Fachanwalt für Steuerrecht
 
 
Fehlheimer Str. 28
64625 Bensheim
Telefon: 0 62 51/57 03 340
Telefax: 0 62 51/57 03 37

 

 

 

        
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