|
Medizinrechtlicher Fachbeitrag zur PRAXISGRÜNDUNG von RECHTSANWALT,
FACHANWALT FÜR STEUERRECHT & FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT FRAU SCHÜLER-GEORGI, Bensheim
Umsatzsteuer in der Arztpraxis
Der selbständige Arzt ist Unternehmer im Sinne des
Umsatzsteuergesetzes. Der Umsatzsteuer unterfallen Lieferungen und
sonstige Leistungen, soweit sie nicht von der Umsatzsteuer befreit sind.
Die Heilbehandlung des Arztes im Bereich der Humanmedizin ist
umsatzsteuerfrei. Unter die Heilbehandlung fallen Tätigkeiten, die der
Vorbeugung, Diagnose oder Behandlung von Krankheiten und anderen
Gesundheitsstörungen dienen. Zudem sind Leistungen als ärztliche
Heilbehandlungsleistungen anzusehen, die in erster Linie der Schutz der
Gesundheit des betroffenen dienen. Heilbehandlungen sind also letztlich
nur dann von der Umsatzsteuer befreit, wenn ein theraputisches Ziel bei
der ärztlichen Behandlung im Vordergrund steht.
Hiervon sind Leistungen abzugrenzen, die ein Arzt zwar erbringen kann,
diesem jedoch nicht vorbehalten sind. Hierzu zählt z.B. die Herstellung
von Zahnprothesen, der Verkauf von Kontaktlinsen, Pflege- und
Nahrungsergänzungsmitteln oder medizinischen Hilfsmitteln. Diese
Leistungen sind regelmäßig umsatzsteuerpflichtig.
Bei Schönheitsoperationen muss danach differenziert werden, ob ein
therapeutisches Ziel im Vordergrund steht. Erfolgt die Leistung aus
rein ästhetischen Gründen, ist sie umsatzsteuerpflichtig.
Ebenso umsatzsteuerpflichtig sind Gutachten, die nicht in erster Linie
dem Schutz der Gesundheit des Betroffenen dienen, wie z.B. Gutachten
über die Berufstauglichkeit oder der Feststellungen der Voraussetzungen
von Pflegebedürftigkeit.
Sind Leistungen umsatzsteuerpflichtig, müssen 19 % Umsatzsteuer aus dem
Honorar herausgerechnet und an das Finanzamt abgeführt werden. Im
Gegenzug kann der Arzt Vorsteuer aus Kosten gegenüber dem Finanzamt
geltend machen, soweit sie die umsatzsteuerpflichtigen Honorare
betreffen. Hierunter fallen z.B. Kosten für Verbrauchsmaterial und
Gerätekosten.
In der Regel ist der Arzt umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer, d.h. er
stellt keine Umsatzsteuer in Rechnung und kann auch keine Vorsteuer aus
Rechnungen gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht werden kann. Die
Kleinunternehmerregelung kann in Anspruch genommen werden, solange die
Honorare aus umsatzsteuerpflichtigen Leistungen im vorangegangenen
Kalenderjahr 17.500,-- € nicht überstiegen haben und im laufenden
Kalenderjahr 50.000,-- € voraussichtlich nicht übersteigen werden.
|
KANZLEI SCHÜLER
Verena Schüler-Georgi
Fachanwalt für Medizinrecht
Magistra Rerum Fiscalium
Fachanwalt für Steuerrecht
|
Fehlheimer Str. 28
64625 Bensheim
Telefon: 0 62 51/57 03 340
Telefax: 0 62 51/57 03 37
|
|