Startseite
Anwälte & Steuerberater
Fachbeiträge der Anwälte PRAXISGRÜNDUNG
NEWS-ticker GesundheitsR

SEITEN FÜR ÄRZTE
Klinik, Praxisbetrieb & Steuer
Vertragsarztrecht
Arztrecht Seminare
Steuerberater für Ärzte
Arzt, Klinik & Werberecht
Gemeinschaftspraxis
Praxisübernahme
Praxisgründung
MVZ
ArztstrafR & Arzthaftung
Inkasso für Ärzte & Kliniken

FACHARZT SUCHEN
mein-Facharzt.com
ANWALTSSUCHE BUNDESWEIT
mein-medizinrechtler.de
FACHANWALT MEDIZINRECHT NACH STADT SUCHEN
Aachen
Augsburg
Berlin
Bielefeld
Bochum
Bonn
Braunschweig
Bremen
Chemnitz
Dortmund
Dresden
Duisburg
Düsseldorf
Erfurt
Essen
Frankfurt
Freiburg
Gelsenkirchen
Göttingen
Hagen
Halle
Hamburg
Hamm
Hannover
Karlsruhe
Kassel
Kiel
Köln
Krefeld
Leipzig
Lübeck
Magdeburg
Mainz
Mannheim
Gladbach
München
Münster
Oberhausen
Osnabrück
Rostock
Stuttgart
Nürnberg
Wiesbaden
Wuppertal

SERVICE
Fachbücher Medizin & Recht

PATIENTENSEITEN MEDIZIN
Fettabsaugung
Lasik-Operation
Nasenkorrektur
Brustvergrößerung
Brustverkleinerung
Facelifting
Zahnimplantate
Lidkorrektur
Haartransplantation
Bauchstraffung
Penisverlängerung
Schönheitschirurgie
Hüftprothesen
Ohrenkorrektur
Faltenunterspritzung
Bleaching
Dekubitus
Narkoserisiko
Risikoschwangerschaft

PATIENTENSEITEN RECHT
Arzthaftung
Behandlungsvertrag
Patientenaufklärung
Hebammenhaftung
Geburtsschadensrecht
Gerichtsurteile
Patientenrechte
Patientenverfügung
Arzneimittelzulassung
Arzneimittelhaftung
Apothekenrecht
Medizinprodukte
Fachanwalt Medizinrecht

Schrift ändern: Kleinere Schrift Grössere Schrift Auf Standard umstellen

Umsatzsteuer in der Arztpraxis PDF Drucken E-Mail
Medizinrechtlicher Fachbeitrag zur PRAXISGRÜNDUNG von RECHTSANWALT, FACHANWALT FÜR STEUERRECHT & FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT FRAU SCHÜLER-GEORGI, Bensheim

 

Umsatzsteuer in der Arztpraxis

 

Der selbständige Arzt ist Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Der Umsatzsteuer unterfallen Lieferungen und sonstige Leistungen, soweit sie nicht von der Umsatzsteuer befreit sind.
 
Die Heilbehandlung des Arztes im Bereich der Humanmedizin ist umsatzsteuerfrei. Unter die Heilbehandlung fallen Tätigkeiten, die der Vorbeugung, Diagnose oder Behandlung von Krankheiten und anderen Gesundheitsstörungen dienen. Zudem sind Leistungen als ärztliche Heilbehandlungsleistungen anzusehen, die in erster Linie der Schutz der Gesundheit des betroffenen dienen. Heilbehandlungen sind also letztlich nur dann von der Umsatzsteuer befreit, wenn ein theraputisches Ziel bei der ärztlichen Behandlung im Vordergrund steht.
 
Hiervon sind Leistungen abzugrenzen, die ein Arzt zwar erbringen kann, diesem jedoch nicht vorbehalten sind. Hierzu zählt z.B. die Herstellung von Zahnprothesen, der Verkauf von Kontaktlinsen, Pflege- und Nahrungsergänzungsmitteln oder medizinischen Hilfsmitteln. Diese Leistungen sind regelmäßig umsatzsteuerpflichtig.
 
Bei Schönheitsoperationen muss danach differenziert werden, ob ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht. Erfolgt die Leistung aus rein ästhetischen Gründen, ist sie umsatzsteuerpflichtig.
 
Ebenso umsatzsteuerpflichtig sind Gutachten, die nicht in erster Linie dem Schutz der Gesundheit des Betroffenen dienen, wie z.B. Gutachten über die Berufstauglichkeit oder der Feststellungen der Voraussetzungen von Pflegebedürftigkeit.
 
Sind Leistungen umsatzsteuerpflichtig, müssen 19 % Umsatzsteuer aus dem Honorar herausgerechnet und an das Finanzamt abgeführt werden. Im Gegenzug kann der Arzt Vorsteuer aus Kosten gegenüber dem Finanzamt geltend machen, soweit sie die umsatzsteuerpflichtigen Honorare betreffen. Hierunter fallen z.B. Kosten für Verbrauchsmaterial und Gerätekosten.
 
In der Regel ist der Arzt umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer, d.h. er stellt keine Umsatzsteuer in Rechnung und kann auch keine Vorsteuer aus Rechnungen gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht werden kann. Die Kleinunternehmerregelung kann in Anspruch genommen werden, solange die Honorare aus umsatzsteuerpflichtigen Leistungen im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500,-- € nicht überstiegen haben und im laufenden Kalenderjahr 50.000,-- € voraussichtlich nicht übersteigen werden.

 


KANZLEI SCHÜLER

Verena Schüler-Georgi  

Fachanwalt für Medizinrecht
Magistra Rerum Fiscalium
Fachanwalt für Steuerrecht
 
 
Fehlheimer Str. 28
64625 Bensheim
Telefon: 0 62 51/57 03 340
Telefax: 0 62 51/57 03 37

 

 

 

        
| Häufige Fragen | Nutzungsbedingungen | Datenschutz | Kontakt | Impressum | Presse |
| Arzthaftung | Medizinrecht | Ärzteberatung | Webdesign von LFM | PageEar |